FMS GmbH
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DATENSCHUTZERKLÄRUNG
1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
Datenerfassung auf unserer Website
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Wofür nutzen wir Ihre Daten? Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.
Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten? Sie haben jederzeit das Recht unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen Datenschutz
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet(z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenverarbeitung Viele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Dazu reicht eine formlose Mitteilung per E-Mail an uns. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
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Auskunft, Sperrung, Löschung
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3. Datenerfassung auf unserer Website Cookies
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AGB's:
Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden als „Lieferbedingungen“ bezeichnet) gelten für den Bezug von Strom und Erdgas. Der Stromlieferungsvertrag und der Gaslieferungsvertrag (im Folgenden als jeweils ein „Vertrag“ bezeichnet) bestehen unabhängig voneinander und können vom Kunden jeweils unabhängig voneinander gekündigt werden. Die Lieferbedingungen sowie die Preisblätter liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme auf, bzw. können unter www.stromsparchecker.at abgerufen werden und werden Kunden auf Verlangen unentgeltlich per Post oder elektronisch zugeschickt.
0. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Energie ist elektrische Energie/Strom und/oder Erdgas. ElWOG ist das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 in der geltenden Fassung. GWG ist das Gaswirtschaftsgesetz 2011 in der geltenden Fassung.Kleinunternehmen sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, mit weniger als 50 Mitarbeitern, die weniger als 100.000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben. KSchG ist das Konsumentenschutzgesetz in der geltenden Fassung.Kunden sind Kleinunternehmen und Verbraucher, die vom Lieferanten Energie beziehen.Verbraucher sind Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; und somit nicht für gewerbliche und berufliche Tätigkeiten.Männliche Bezeichnungen werden der Kürze wegen verwendet und gelten in gleicher Weise für Männer und Frauen.
1. VERTRAGSGEGENSTAND UND ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
1.1. Geltungsbereich und anwendbare Vorschriften
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.
1.2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Energie durch den Lieferanten an den im Antragangeführte(n) Zählpunkt(e) bzw. Anlage(n) des Kunden. Der Kunde verpflichtet auf Vertragsdauer, den gesamten Bedarf an Strom und/oder Erdgas für diese Zählpunkte bzw. Anlagen vom Lieferanten zu beziehen. Der Kunde darf diesen Strom und/oder dieses Erdgas nur für eigene Zwecke verwenden. Der Lieferant erbringt keine Netzdienstleistungen. Dazu hat der Kunde einen Vertrag mit dem Netzbetreiberabzuschließen.
1.3. Bilanzgruppenmitgliedschaft
Mit Vertragsabschluss wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der auch der Lieferantan gehört.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Angebot und Annahme
Der Lieferungsvertrag kommt dadurch zustande, dass der schriftliche oder elektronische Antrag des Kunden vom Lieferanten angenommen wird. Der Kunde ist für 14 Tage an seinen Antrag gebunden. Die Annahme kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Schriftliche Angebote des Lieferanten kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen schriftlich annehmen. Weiters ist ein Vertragsabschluss auch elektronisch und form frei über das vom Lieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellte Online-Wechselverfahren möglich.Der Lieferant kann den Vertragsabschlusses auch ohne Angabe von Gründen ablehnen – ausgenommen die Grundversorgung gemäß Punkt 17. – oder den Vertragsabschluss und/oder die Belieferung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen.
2.2. Bedingungen für die Lieferung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem ehest möglichen Zeitpunkt.Bedingung ist jedenfalls: a) der Kunde verfügt über einen aufrechten Netzzugangsvertrag und einen den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Sicherheitsanforderungen entsprechenden Netzzugang; b) die ordnungsgemäße Durchführung des Wechselprozesses wenn der Kunde bei Vertragsabschluss bereits Energie von einem anderen Lieferanten bezieht.Der Kunde hat alle ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Bedingungen erfüllt werden.2.3. Rücktrittsrechte bei VerbrauchergeschäftenVerbraucher, die den Vertrag im Wege der Fernkommunikation (z. B. Post, Fax, E-Mail, Internet, Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen haben, sind berechtigt, binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss form frei vom Vertrag zurückzutreten. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts genügt die Abgabe der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist.Sofern der Lieferant verabsäumt den Verbraucher über das Rücktrittsrecht aufzuklären verlängert sich die Rücktrittsfrist um insgesamt 12 Monate.
3. LIEFERBEGINN UND VERTRAGSDAUER
3.1. Lieferbeginn
Die Belieferung des Kunden beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Tag nachdem die Bedingungen nach Punkt 2.2. erfüllt sind. Wird der Kunde bei Vertragsabschluss von einem anderen Unternehmen beliefert, kann die Lieferung in der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsabschluss aufgenommen werden, sofern keine vertragliche Bindung mit dem bisherigen Lieferanten besteht.
3.2. Laufzeit und ordentliche Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Kunden können unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, ohne Einhaltung eines bestimmten Kündigungstermins, kündigen. Der Lieferant kann den Vertrag gegenüber Kunden unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen ohne bestimmten Kündigungstermin kündigen. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären und bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs beim jeweils anderen Vertragspartner. Der Kunde kann darüber hinaus elektronisch und form frei über das vom Lieferanten auf seiner Website zur Verfügung gestellte Online-Wechselverfahren kündigen.
3.3. Außerordentliche Kündigung
Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigen Gründen durch außerordentliche Kündigung jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aulösen. Wichtige Gründe sind insbesondere: • die in Punkt 4.1. lit. c, e, f genannten Gründe; • der in Punkt 4.1. lit d genannte Grund, sofern das qualifizierte Mahnverfahren durch den Lieferanten eingehalten wurde; • die Nichterfüllung der in Punkt 13.1 vorgesehenen Meldepflichten; • die unbefugte Entnahme, Verwendung oder Weiterleitung von Energie; • Auszug, Übersiedlung oder Aufgabe der Betriebsstätte des Kunden ohne vorhergehende ausdrücklich Erklärung den Vertrag fortsetzten zu wollen; • Tod, bei juristischen Personen Auflösung oder Umgründung, des Kunden, ohne dass innerhalb von 14 Tagen die Fortsetzung des Vertrages durch einen Rechtsnachfolger ausdrücklich erklärt wird. Der Lieferant informiert den Netzbetreiber von der Einstellung der Energielieferung. Bei einer vorzeitigen,nicht vom Lieferanten zu vertretenden Auflösung des Vertrags werden, hat der Kunde, falls dies vereinbart war und der Kunde auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, etwaige Boni, Rabatte oder Guttage nach Rechnungslegung aliquot nachzuzahlen.
4. LIEFERUNTERBRECHUNGEN UND ZUTRITTSRECHT
4.1. Unterbrechungsfälle
Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung zu unterbrechen bzw. auszusetzen, wenn a) er an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung von Energie durch höhere Gewalt gehindert wird; b) sonstige Hindernisse für die Lieferung vorliegen, die nicht in der Verantwortung des Lieferanten liegen; c) kein aufrechter Netznutzungsvertrag (mehr) besteht; d) der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung oder der Leistung einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung in Verzug ist, obwohl er zweimal gemahnt unter Nachfristsetzung von jeweils 2 Wochen wurde, und die Aussetzung der Lieferung (§ 82 Abs. 3 ElWOG sowie § 127 Abs 3 GWG) angedroht wurde und er über die Kosten einer Abschaltung informiert wurde, wobei die zweite Mahnung mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hat; e) wenn Mitarbeitern oder Beauftragten des Netzbetreibers der Zutritt zu den Messeinrichtungen nicht möglich ist; f) bei Umgehung oder Beeinflussung von Mess-, Steuer-, und Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden. Sobald die Gründe für die Aussetzung der Lieferung entfallen, wird der Lieferant den Netzbetreiber mit der Wiedereinschaltung der Kundenanlage beauftragen. Die Kosten des Netzbetreibers für die Aussetzung,physische Trennung und Wiedereinschaltung der Kundenanlage treffen den Verursacher.Der Kunde erhält, sofern ihn an den Unterbrechungsfällen kein Verschulden trifft, die Grundgebühr für die Zeit der Unterbrechung der Lieferung aliquot gutgeschrieben.
4.2. Notversorgung
Ist der Kunde aus besonderen Gründen auf eine ununterbrochene Versorgung mit Energie angewiesen, hat er selbst jene Vorkehrungen zu treffen, um Schäden aus Lieferunterbrechungen zu vermeiden.
4.3. Zutritt zur Kundenanlage
Mitarbeiter des Lieferanten haben nach vorheriger Ankündigung, bei Gefahr im Verzug auch ohne Ankündigung, das Recht auf Zutritt zur Kundenanlage, um die Rechte und Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag wahrnehmen zu können, sofern der Netzbetreiber die Verbrauchsdaten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.
5. HAFTUNG
5.1. Haftungsumfang
Der Lieferant haftet gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages nur für Schäden, die er oder eine Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit einem Höchstbetrag von € 2.500,- pro Schadensfall begrenzt. Für Schäden an Personen haftet der Lieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit ohne Begrenzung. Zur Sicherung der Beweislage hat der Kunde dem Lieferanten Schäden unter Darstellung des Schadensausmaßes und der Schadenshöhe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.2. Qualitätsstandards
Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für Energie am Netzanschlusspunkt des Kunden ist nach dem Netzzugangsvertrag Aufgabe des Netzbetreibers.
6. PREISE / PREISÄNDERUNGEN
6.1. Preise
Sofern keine Sondervereinbarungen besteht, gelten für die Lieferungen (inklusive Ausgleichsenergie und Herkunftsnachweise) die Preise laut Preisblatt. Netzzutrittsentgelte, Systemnutzungsentgelte, Messpreise, Ökostrompauschale sowie Ökostromförderbeitrag sind Kosten des Netzbetreibers in der Höhe laut Netzzugangsvertrag. Diese verrechnet der Lieferant für den Netzbetreiber und leitet die Beträge an diesen weiter, sofern dafür eine Vereinbarung besteht. Diese Preise sind Inklusivpreise und enthalten sämtliche Zuschläge und weiterverrechnete Abgaben samt der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe (derzeit 20 % des Nettobetrages).Der Kunde hat den Lieferanten über beabsichtigte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Änderung der Bezugsgrößen zur Bemessung der Preise zur Folge haben, zu informieren.
6.2. Preisänderungen
Der Lieferant kann die Preise in folgender Weise ändern: Der Lieferant gibt dem Kunden die Preisänderungen schriftlich in einem persönlich an den Kunden gerichteten Schreiben oder auf Wunsch den Kunden elektronisch bekannt. Die neuen Preise werden zu dem im Verständigungsschreiben genannten Zeitpunkt(der nicht vor der Versendung des Verständigungsschreibens liegt) wirksam, sofern nicht der Kunde rechtzeitig dem Lieferanten gegenüber schriftlich der Preisänderung widerspricht. Sollte der Kunde innerhalb von 4 (vier) Wochen ab Zugang der Mitteilung der Preisänderung widersprechen, so endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats, das dem Versand des Verständigungsschreibens folgt. Der Lieferant wird den Kunden im Verständigungsschreiben darauf hinweisen, dass das Stillschweigen des Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Preisänderung gilt und ein Widerspruch gegen die Preisänderung den Vertrag auflöst. Bei gesetzlichen oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen der Umsatzsteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Gebrauchsabgabe, oder aufgrund von Neueinführungen von Steuern, Abgaben, Zuschlägen zu deren Tragung der Lieferant aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist und diese Verpflichtungen die Lieferung von Energie betreffen, darf der Lieferant den Preis entsprechend ändern. Solche Preisanpassungen berechtigen den Kunden nicht zu einem Widerspruch und zu Vertragsauflösung. Sinken die Kosten für die oben angeführten Faktoren, so ist der Lieferant gegenüber Kunden zu einer Senkung des Preises verpflichtet. Änderungen der Preise werden dem Kunden zeitgerecht in schriftlicher Form vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt gegeben.
6.3. Produktwechsel
Einen Wechsel auf ein anderes Produkt ist auf Wunsch des Kunden mit Zustimmung des Lieferanten zum Ende eines jeden Abrechnungszeitraums möglich, sofern der Kunde die gewünschte Änderung dem Lieferanten spätestens 14 Tage vor Ende des Abrechnungszeitpunktes nach Punkt 7.1. mitteilt.
7. ABRECHNUNG
7.1. Verrechnungsintervalle und Teilzahlungen
Die Lieferungen werden einmal jährlich vom Lieferanten an den Kunden zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt abgerechnet. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Lieferant den Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Lieferanten bedarf es in diesem Fall nicht. Der Lieferant darf pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen verrechnen und die vertraglich vereinbarten Teilzahlungsintervalle aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen abändern, sofern er den Kunden darüber über die Rechtsfolgen informiert hat und dieser sich binnen einer Frist von 3 (drei) Wochen nicht dagegen ausspricht. Auf Verlangen des Kunden ist diesem die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches und der aktuellen Preisetagesanteilig zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Verbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zu grundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Preise, so kann der Lieferant die folgenden Teilzahlungen entsprechend anpassen.
7.2. Messwerte
Die der Rechnungslegung zugrunde liegenden Messwerte werden durch Ablesung der beim Kunden befindlichen Messeinrichtungen durch den Netzbetreiber festgestellt. Art und Umfang der Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber entsprechend festgelegt. Liegen ohne Verschulden des Lieferanten zum Abrechnungszeitpunkt keine oder unrichtige Messwerte vor, ist der Lieferant berechtigt, die fehlenden Messwerte durch eine entsprechende Schätzung unter billiger Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und wenn möglich aufgrund vorjähriger Verbrauchswerte zu ermitteln.
7.3. Unterjährige Preisänderungen
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch durch tageweise Aliquotierung berechnet, sofern keine ab- bzw. über Fernabfrage ausgelesenen Zählerstände vorliegen.
7.4. Teilzahlungsguthaben
Die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge wird vom Gesamtbetrag der Jahresabrechnung in Abzug gebracht. Übersteigt die Summe der verrechneten Teilzahlungsbeträge die Jahresabrechnung (=Teilzahlungsguthaben), wird das Teilzahlungsguthaben auf die nächsten Teilzahlungsbeträge angerechnet.Übersteigt der Guthabensbetrag die für das kommende Abrechnungsintervall fälligen Teilzahlungen, wird der übersteigende Guthabensbetrag auf Antrag des Kunden rückerstattet. Dabei gilt, wie bei Vertragsbeendigung:Ein verbleibendes Teilzahlungsguthaben wird vom Lieferanten spätestens binnen 14 Tagen auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes Bankkonto in einem EU-Staat überwiesen, sofern gegenüber dem Kundenkeine offenen Forderungen bestehen. Besteht bereits ein Bankeinzugsauftrag, wird das Guthaben auf das dafür verwendete Bankkonto überwiesen.
8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
8.1. Fälligkeit, ZahlungRechnungen und Teilzahlungsanforderungen sind 6 Werktage nach Zugang ohne Abzüge zur Zahlung fällig, sofern nicht auf der ein späteres Fälligkeitsdatum angegeben oder vereinbart ist. Die Bezahlung der Rechnung bzw. der Teilzahlungsbeträge durch den Kunden kann mittels Banküberweisung/Dauerauftragauf das vom Lieferanten angegebene Bankkonto oder durch Bankeinzugsverfahren (SEPA – Mandat) durch den Lieferanten erfolgen. Wird durch Banküberweisung/Dauerauftrag bezahlt, haben Verbraucher die Überweisung spätestens am Fälligkeitstag durchzuführen, andere Kunden haben die Überweisung so rechtzeitig durchzuführen, dass der Betrag am Fälligkeitstag dem Bankkonto des Lieferanten gutgeschrieben wird. Für nicht automatisiert zuordenbare Zahlungen (insbesondere bei Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist der Lieferant berechtigt,für den Mehraufwand einen Pauschalbetrag laut Preisblatt in Rechnung zu stellen. Kosten für die Überweisungen des Kunden (z.B. Bankspesen des Kunden) gehen zu dessen Lasten. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet.
8.2. Verzugszinsen, Mahnspesen
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent per anno zu verlangen. Daneben sind bei Zahlungsverzug insbesondere auch die Mahnspesen laut Preisblatt sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind, den Kunden ein Verschulden trifft und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten bis zu jener Höhe verrechnet, die sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarifgesetz ergibt. Das in § 1333 Abs. 2 ABGB normierte Angemessenheitsverhältnis bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
8.3. Einwendungen gegen die Rechnung
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung sind innerhalb von 2 (zwei) Monaten ab Rechnungserhalt schriftlich an den Lieferanten zu richten, andernfalls der Rechnungsbetrag als anerkannt gilt, wobei eine gerichtliche Anfechtung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist. Der Lieferant wird den Kunden auf diese Frist und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen in jeder Rechnung hinweisen.Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.
8.4. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, die Forderung des Lieferanten ist aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG entstanden und der Lieferant ist zahlungsunfähig oder die Gegenforderung steht im rechtlichen Zusammenhang mit dieser Forderung, ist gerichtlich festgestellt oder vom Lieferanten anerkannt.
9. BERECHNUNGSFEHLER
9.1. Rechnungsberichtigung
Wenn eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenze ergibt oder wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden, sind die auf Basis der falschen Daten gelegten Rechnungen zu berichtigen und muss a) der Lieferant den zu viel bezahlten Betrag erstatten oder b) der Kunde den zu wenig berechneten Betrag nachzahlen.
9.2. Verbrauchsschätzung
Wenn die Größe des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar ist, oder eine Messeinrichtung keine Werte anzeigt,ermittelt der Lieferant den Verbrauch nach folgendem Verfahren: a) durch Schätzung auf Grund des Verbrauchs einer vorangegangenen gleichartigen Ableseperiode oder b) durch Berechnung des Durchschnittsverbrauchs. Dabei werden der Durchschnittsverbrauch vor der letzten fehlerfreien Erfassung und der Durchschnittsverbrauch nach Feststellung und Beseitigung des Fehlers zugrunde gelegt.In beiden Fällen (lit a. und lit b.) sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
10. VORAUSZAHLUNGEN,SICHERHEITSLEISTUNG
10.1. Vorauszahlungen
Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zulassen. Über die in Punkt 7.1. genannten Teilzahlungen hinausgehend kann der Lieferant für zukünftige Lieferungen eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Die Vorauszahlung kann bis zur Höhe eines Betrages, der den Kosten des durchschnittlichen Verbrauchs für 3 Monate entspricht, verlangt werden. Der durchschnittliche Verbrauch wird auf Basis der 3 vorhergehenden Abrechnungszeiträume oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch von 3 Abrechnungszeiträumen vergleichbarer Kunden ermittelt. Der Lieferant kann vom Kunden eine Vorauszahlung dann verlangen, wenn a) ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch beantragt wurde, b) ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet, bewilligt oder mangels Masse abgewiesen wurde, c) ein Liquidationsverfahren eingeleitet wurde, d) gegen den Kunden wiederholt wegen Zahlungsverzugs mit Aussetzung der Lieferung oder Kündigung oder fristloser Auflösung des Vertrages vorgegangen werden musste, e) nach den jeweiligen Umständen, z.B. nach einer Insolvenzaufhebung, einer Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse oder nach zweimaligem Zahlungsverzug zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, oder f) die Lieferung mit Energie nur für einen kurzen Zeitraum (z. B.: Märkte) vereinbart wurde.
10.2. Sonstige Sicherheitsleistung
Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden die Leistung einer Sicherheit (z. B. Bankgarantie, Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in der Höhe von bis zu einem Viertel des Wertes des voraussichtlichen Jahresverbrauches verlangen. Barkautionen werden jeweils zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Basiszinssatz verzinst. Verlangt der Lieferant eine Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung, hat ein Kunde, der Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist, das Recht, stattdessen die Installation eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion zu verlangen. In diesem Fall wird der Lieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Installation des Zählgerätes richtet sich nach den Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers.
10.3. Verwertung von Sicherheiten
Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, wenn der Kunde in Verzug ist und er nach einer erneuten schriftlichen Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Der Lieferant retourniert die Sicherheitsleistung bzw. sieht von einer Vorauszahlung ab, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Vorschreibung weggefallen sind. Die Rückgabe bzw. Absehung von der Vorauszahlung hat auf Kundenwunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ein Jahr regelmäßig nachkommt und eine aktuelle Bonitätsprüfung mit KSV1870 WarenKreditEvidenz, Deltavista Quick CheckConsumer oder einem gleichwertigen Verfahren keine unzureichende Bonität des Kunden aufweist. Jedenfalls hat die Rückgabe auf Wunsch zu erfolgen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen zwei Jahre lang regelmäßig nachkommt. Für Kunden der Grundversorgung gelten die Bestimmungen des Punktes 16. Sofern ein Kunde den Vertrag ordnungsgemäß kündigt, wird ihm die Sicherheitsleistung abzüglich der Forderungen der Lieferanten rückerstattet.
11. VERTRAGSSTRAFE
Der Lieferant ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn Mess- , Steuer- oder Datenübertragungseinrichtungen durch den Kunden oder Personen, die ihm zuzurechnen sind, umgangen oder das Messergebnis beeinflusst werden. Die Vertragsstrafe wird für die Dauer der unbefugten Energieentnahme berechnet.Kann diese nicht mit ausreichender Plausibilität ermittelt werden, kann die Vertragsstrafe für ein Jahr berechnet werden.Die Vertragsstrafe wird im Hinblick auf die aus den Vertragsverletzungen des Kunden resultierenden Mehraufwendungen so bemessen, dass sich der mit dem Kunden vereinbarte Energiepreis während der Dauer der unbefugten Energieentnahme um 25 Prozent erhöht. Zugleich wird angenommen, dass der Kunde für die Dauer des unbefugten Bezugs von Energie a) die in seiner Anlage vorhandenen Verbrauchsgeräte entsprechend dem täglichen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen benützt hat oder b) die der technischen Konzeption seiner Anlage entsprechende, maximal übertragbare Leistung entsprechend dem täglichen Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kundenanlagen beansprucht hat. Die Verrechnung einer Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung weiterer Schäden, die dem Lieferanten durch das rechtswidrige Verhalten des Kunden entstanden sind, nicht aus.
12. RECHTSNACHFOLGE
Ein durch Gesamtrechtsnachfolge herbeigeführter Wechsel in der Person des Kunden ist dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag durch Einzelrechtsnachfolge ist nur mit Zustimmung des Lieferanten möglich. Der Lieferant wird eine solche Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Erfolgt die Vertragsübernahme während eines Abrechnungszeitraumes ohne Zwischenabrechnung, so haften der bisherige Kunde und der neue Kunde zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus diesem Abrechnungszeitraum.
13. ÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE
13.1. Änderung des Lastprofils
Werden an dem im Vertrag genannten Netzanschlusspunkt die für die Zuordnung eines standardisierten Lastprofils vorgesehenen Grenzwerte (100.000 kWh Jahresverbrauch für Strom oder Erdgas und 50 kWAnschlussleistung für Strom) überschritten, ist der Kunde zur unverzüglichen Meldung an den Lieferantenverpichtet. Ebenso sind Kunden, für die ein Lastprofilzahler installiert ist, verpflichtet, alle für die ordnungsmäßige Lieferung maßgeblichen Änderungen der Verhältnisse (wie insbesondere Änderungen der Anschlusswerte und der maßgeblichen Fahrpläne) unverzüglich dem Lieferanten zu melden. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien bei Änderungen der Verhältnisse Verhandlungen über die Anpassung des Lieferungsvertrages an die neuen Verhältnisse aufnehmen.
13.2. Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen
Der Lieferant ist berechtigt, diese Allgemeinen Lieferbedingungen nach Vertragsabschluss in folgender Weise abzuändern: Der Lieferant gibt dem Kunden die geänderten Allgemeinen Lieferbedingungen dem Kunden in einem personalisierten Schreiben schriftlich oder auf Wunsch des Kunden auf elektronischem Wege bekannt.Die Änderungen gelten mit Beginn des Monats, der der Verständigung des Kunden als übernächster folgt, für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, sofern der Kunde nicht innerhalb von 4 (vier) Wochen ab Zugang der Mitteilung beim ihm dem Lieferanten schriftlich mitteilt, dass er die Änderung nicht akzeptiert. In diesem Fall endet der Vertrag mit dem letzten Tag des dritten Monats,das dem Datum des Verständigungsschreibens folgt. Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Kunde verpflichtet, sämtliche bis zur Auflösung des Vertrages entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
13.3. Adressänderungen
Der Kunde hat Änderungen seiner Zustellanschrift, Lieferanschrift, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Unterlässt er dies, so gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die dem Lieferanten zuletzt bekannt gegebene Zustellanschrift gesandt wurden, es sei denn, dass dem Lieferanten eine aktuelle Zustellanschrift bekannt ist. Ist eine Zustellung aufgrund einer nicht mitgeteilten Adressenänderung nicht möglich, so kann der Lieferant auf Kosten des Kunden eine Meldeauskunft einholen.
14. GERICHTSSTAND
14.1. AllgemeinesSoweit für die aus dem Lieferungsvertrag entspringenden Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständigsind, wird ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Wien Innere Stadtvereinbart. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.14.2. VerbrauchergeschäfteDie Bestimmung des Punktes 14.1 gilt nicht auf Verträge, die Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG sind,sofern der Kunde zur Zeit der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oderden Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG.
15. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
15.1. Schriftformerfordernis und Form von Mittelungen
Alle Mitteilungen, Kündigungen und allfällige Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Auch Telefax und E–Mail gelten als schriftlich. Verbrauchern gegenüber sind auch formlose Erklärungen des Lieferanten wirksam, wenn dies zum Vorteil des Kunden ist. Formfrei gültig sind Willenserklärungen, die im Rahmen Online-Wechselverfahrens abgegeben werden.
15.2. Teilungültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen ungültig, unwirksam, undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien – ausgenommen Verbraucher – verpflichten sich, jede mangelhafte Bestimmung durch eine solche gültige, wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Auswirkungen, die die Vertragsparteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten kommt.
16. HINWEIS AUF BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN
Bei Beschwerden steht dem Kunden unser Büro unter der Telefonnummer
17. GRUNDVERSORGUNG
Der Lieferant wird jene Kunden, die sich gegenüber ihm schriftlich auf eine Grundversorgung im Sinne von §77 Abs 1 ElWOG bzw. § 124 Abs 1 GWG berufen, zu dem für die Grundversorgung vorgesehenen allgemeinen Tarif und auf Basis dieser Allgemeinen Lieferbedingungen mit Energie beliefern. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher darf nicht höher sein als jener Preis, zu dem der Lieferant die größte Anzahl seiner Kunden, die Verbraucher im Sinne sind, versorgt. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Der Kunde, der bzw. das sich auf die Grundversorgung beruft, wird über den Tarif für die Grundversorgung, in geeigneter Weise öffentlich informiert. Der Lieferant ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung (insbesondere Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nichtvinkulierten Sparbüchern) zu verlangen, welche für Verbraucher die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Wenn ein Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug gerät,wird der Lieferant die Sicherheitsleistung zurückerstatten und von einer Vorauszahlung absehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch ein Zählgerät mit Prepaymentfunktion zur Verwendung gelangen; auf Wunsch des Kunden hat der Lieferant – bei Bezug von Erdgas sofern sicherheitstechnisch möglich – ein solches Zählgerät mit Prepaymentfunktion anzubieten. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. In diesem Fall wird der Lieferant die für die Einrichtung der Prepayment-Zahlung notwendigen Informationen zeitgerecht an den Netzbetreiber übermitteln. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn er seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist. Die Pflicht zur Grundversorgung bei Lieferung von Strom besteht nur soweit, als dies nach dem jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist, jedoch jedenfalls nicht, sofern dem Kunden der Netzzugang vom Verteilernetzbetreiber verweigert wird. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag im Rahmen der Grundversorgung mit Strom unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß Punkt 3.3 zu kündigen, sofern ein dritter Stromhändler oder Stromlieferant bereit ist,einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung mit dem Kunden abzuschließen.
18. Datenschutz
Der Kunde stimmt bei Vertragsabschluss zu, dass der Lieferant seine Daten – Name, Anschrift,Verbrauchs-, Vertrags- und Verrechnungsdaten – für Marketingaktivitäten und in Zusammenhang mit der Erbringung von Energiedienstleistungen während und nach Beendigung des Vertrages verarbeitet.Diese Zustimmungserklärung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden.Darüber hinaus erklärt sich der Kunde während und nach Beendigung des Vertrages mit einertelefonischen, elektronischen oder mittels Telefax erfolgten Betreuung zu Informations- und Marketingzwecken durch den Lieferanten betreffend Produkte und Dienstleistungen des Lieferanten einverstanden. Diese Zustimmungserklärung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Erbringung von Dienstleistungen des Lieferanten auch durcheinen Dritten erfolgen kann und die Daten des Kunden diesem bekannt gegeben werden.